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Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CaReHorse – Pferdesport & Zubehör

2021-01-02

  • 1. Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

  • Für alle Lieferungen der Firma CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil aller Angebote von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör und Vereinbarungen mit CaReHorse – Pferdesport & Zubehör, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer für CaReHorse – Pferdesport & Zubehör vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn CaReHorse – Pferdesport & Zubehör den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.


 

  • 2. Vertragsschluss

    • 2.1 Alle Angebote von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch CaReHorse – Pferdesport & Zubehör zustande.

    • 2.2 Alle Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenständen in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preis- listen etc. stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Unwesentliche Abweichungen gegenüber Katalogen etc. oder früher gelieferter Ware bleiben vorbehalten.

    • 2.3Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

       

  • 3. Leistungsumfang

  • Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung / Rechnung von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör


 

  • 4. Störung der Geschäftsgrundlage

    • 4.1Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. hö- here Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann CaReHorse – Pferdesport & Zubehör die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurück treten.

    • 4.2Dem Besteller ist bekannt, dass CaReHorse – Pferdesport & Zubehör-Produkte ganz überwiegend aus recycelten Rohstoffen insbesondere aus der Sammlung des Dualen Systems Deutschland hergestellt sind. Für den Fall, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung und Durchführung des Dualen Systems Deutschland entfallen, insbesondere Feststellungsbescheide der Bundesländer vollständig oder in wesentlichen Teilen widerrufen werden, und deshalb der Hersteller Hahn Kunststoffe GmbH, Gebäude 1027, 55483 Hahn-Flughafen nicht mehr über ausreichende Mengen von Rohstoff verfügt, ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass am Markt ausreichende Mengen von recyceltem PVC nicht mehr oder nur noch ohne Zuzahlungen erhältlich sind.

    • 4.3Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör erkennbar, kann CaReHorse – Pferdesport & Zubehör Vorauskasse verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Sämtliche Ansprüche von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.

    • 4.4Erhöhen sich Lohn- und/oder Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann CaReHorse – Pferdesport & Zubehör den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurück treten.

  • 5. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

    • 5.1Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich auf die Lieferware ab Werk Hahn Kunststoffe GmbH oder CaReHorse – Pferdesport & Zubehör Nürnberg/er Land Lager, exklusive Verpackung und Transport. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Stellt der Besteller besondere Anforderungen an die Verpackung, so sind diese individuell und schriftlich gesondert zu vereinbaren.

    • 5.2Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

    • 5.3Die Zahlung wird 7 Tage, spätestens aber zur Auslieferung fällig. CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist berechtigt, ab dem 31. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
      Bei Zahlungsverzug des Bestellers auch nur betreffend einen Teil einer Rechnung, werden mit Eintritt des Verzuges sämtliche For- derungen von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gegen den Besteller sofort fällig. Weiter ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör außerdem im Falle des Verzugs des Bestellers berechtigt, die Benutzung der gelieferten Gegenstände zu untersagen, sie ohne Verzicht auf seine Ansprüche jederzeit wieder in Besitz zu nehmen, wobei der Besteller auf den Einwand der Besitzstörung verzichtet. Macht CaReHorse – Pferdesport & Zubehör den Eigentumsvorbehalt geltend oder nimmt CaReHorse – Pferdesport & Zubehör die gelieferte Lieferware in Besitz, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn CaReHorse – Pferdesport & Zubehör den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Mit der Wegnahme von Ware verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers im Übrigen berechtigt, zurückgenommene Ware freihändig oder durch öffentliche Versteigerung zu veräußern. Der Erlös wird dem Besteller gutgeschrieben. Tritt CaReHorse – Pferdesport & Zubehör vom Vertrag zurück, hat der Besteller neben der Entschädigung für die Nutzung der Ware jede auch unverschuldete Wertminderung sowie den Gesamtschaden einschließlich entgangenen Gewinns CaReHorse – Pferdesport & Zubehör zu ersetzen. CaReHorse – Pferdesport & Zubehör kann 10 % des Verkaufspreises ohne Nachweis als entgangenen Gewinn fordern.

    • 5.4Sollte CaReHorse – Pferdesport & Zubehör außerhalb der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Besteller ergreifen müssen, um die Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, ist der Besteller zur Übernahme aller außerge- richtlichen und gerichtlichen Kosten zzgl. Anwaltsgebühren, die nach deutschen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten wären, zu ersetzen. Ein Besteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.

    • 5.5Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

    • 5.6Ist Ratenzahlung vereinbart und gerät der Besteller auch nur mit einem Teil einer Rate in Verzug, so wird der Restbetrag sofort auf einmal fällig.


 

  • 6. Lieferfristen, Verzug

  • Lieferfristen sind stets nur annähernd und unverbindlich. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen - auch betref- fend andere Bestellungen - voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung, verlängert. Von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht zu vertreten sind unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, Arbeitskräften, Transportmitteln und Energie, Werkzeugbruch, höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung. Setzt der Besteller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Absatz 2 BGB ist abgedungen. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht.


 

  • 7. Lieferung

    • 7.1Lieferungen erfolgen ohne Transportversicherung ab Werk Hahn Kunststoffe GmbH, Lager Nürnberg/er Umgebung oder Standort CaReHorse – Pferdesport & Zubehör. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Bestellers, auch wenn Lieferung frei Versandort vereinbart ist, oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft CaReHorse – Pferdesport & Zubehör.

    • 7.2Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung der Ware die Ware nicht innerhalb von 8 Werktagen ab oder teilt der Besteller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessenem Umfang zu verlangen. CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Vereinbarung der Lieferzeit ist die Ware spätestens drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.

       

  • 8. Eigentumsvorbehalt

    • 8.1CaReHorse – Pferdesport & Zubehör behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör und dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

    • 8.2Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Siche- rungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit seinerseits zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im Voraus an CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ab; CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für CaReHorse – Pferdesport & Zubehör vor, ohne dass CaReHorse – Pferdesport & Zubehör hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gehörenden Waren, steht CaReHorse – Pferdesport & Zubehör der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit CaReHorse – Pferdesport & Zubehör, dass der Besteller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für CaReHorse – Pferdesport & Zubehör verwahrt. Wird dieVorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oderVermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lie- ferwert der Vorbehaltsware.

    • 8.3Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör um mehr als 20 %, wird CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.

    • 8.4Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Be- steller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör unverzüglich zu unterrichten und CaReHorse – Pferdesport & Zubehör die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.

    • 8.5Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde, unverzüglich dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Der Käufer gewährt dem Verkäufer ein jederzeitiges, unwiderrufliches Zutrittsrecht zu sämtlichen Lagerräumen um eine Bestands- aufnahme und eine evtl. Kennzeichnung der Ware des Verkäufers zu ermöglichen.

    • 8.6Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware, die CaReHorse – Pferdesport & Zubehör´s Allein- oder Miteigentum ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör auf Anforderung nachzuweisen.

    • 8.7Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten durch den Besteller gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CaReHorse – Pferdesport & Zubehör erklärt ausdrücklich den Rücktritt.

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  • 9. Untersuchungs- und Rügepflicht

    • 9.1Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Voll- ständigkeit. Minder- oder Mehrmengen von mehr als 10 % der vereinbarten Menge und Mängel sind CaReHorse – Pferdesport & Zubehör unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen.

    • 9.2Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der o. g. Rügeanforderungen mitgeteilt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.

    • 9.3Transportschäden sind an Ort und Stelle vom Spediteur bescheinigen zu lassen und müssen auch mit dem Spediteur geregelt wer- den. Die Haftung von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist ausgeschlossen.

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  • 10. Mängel

    • 10.1CaReHorse – Pferdesport & Zubehör bezieht Produkte aus recycelten (Misch-) Kunststoffe und lässt diese im Lohnauftrag herstellen. Diese Werkstoffe sind nicht sortenrein. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoffbestandteile und auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Qualitätskontrollen unterliegen insbesondere die mechanischen Kennwerte der verarbeiteten Recyclate starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammensetzung des Ausgangsmaterials. Dies gilt auch für den unterschiedlichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufgeschmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelgewicht und die Farbe der Produkte schwanken kann. Dem Besteller sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies ausdrücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Besteller vorhandene Muster und Proben können deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele gelten.

    • 10.2Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuel- len Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware, insbesondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn CaReHorse – Pferdesport & Zubehör dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

    • 10.3CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist zur Lieferung von Mehr- bzw. Mindermengen im Umfang von 10 % der bestellten Ware berechtigt.

    • 10.4Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs-, Benutzer- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorge- nommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Vorgaben CaReHorse – Pferdesport & Zubehör entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

    • 10.5Wurde neu hergestellte Lieferware noch nicht an einen Verbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäße Män- gelrügen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nach ihrer Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstands neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder Nachbesserungen fehl, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach Ziffer 12 dieser Bestimmungen bestehen jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

    • 10.6 wurde neu hergestellte Lieferware bereits an einen Verbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich berechtigt, jene und nur jene Mängelansprüche gegenüber CaReHorse – Pferdesport & Zubehör geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Dies gilt nicht, soweit der Besteller seinem Abnehmer gegenüber eine mit CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht abgestimmte kulanzweise Verpflichtung übernommen hat. Der Besteller ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat verstreichen lassen.

    • 10.7Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Absatz 2 BGB ist CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nur verpflichtet, soweit der Besteller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers unterrichtet, CaReHorse – Pferdesport & Zubehör die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähr damit verbundenen Kosten mitgeteilt und CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschläge von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung bedeuten, zu beachten.

    • 10.8Die Gewährleistung für gebrauchte Lieferware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen Vereinba- rung ausgeschlossen.

    • 10.9Verletzt CaReHorse – Pferdesport & Zubehör nicht leistungsbezogene Pflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn der Besteller CaReHorse – Pferdesport & Zubehör vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.

    • 10.10Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lieferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

    • 10.11Ist ein Mangel nach Rüge des Bestellers bei der Überprüfung nicht feststellbar, hat der Besteller die Fehlersuchkosten zu tragen.

       

  • 11. Haftungsbeschränkung,Schadensersatz

    • 11.1§ 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkt- haftungsgesetz bleiben von nachfolgend bestimmten Haftungsbeschränkungen unberührt.

    • 11.2Hat CaReHorse – Pferdesport & Zubehör fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschuss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

    • 11.3Schadensersatzansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen.
      Insbesondere haftet CaReHorse – Pferdesport & Zubehör weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art, noch haftet CaReHorse – Pferdesport & Zubehör für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

    • 11.4Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit CaReHorse – Pferdesport & Zubehör oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

    • Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

    • 11.5Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für deliktische Ansprüche des Bestellers.

    • 11.6Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör ist in gleicher Weise begrenzt.

 

  • 12. Verjährung

  • Soweit in diesen Bedingungen keine anderslautenden Fristen bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist für gegen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem CaReHorse – Pferdesport & Zubehör zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, ein Jahr.

  • 13. Schlussbestimmungen

    • 13.1 CaReHorse – Pferdesport & Zubehör darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.

    • 13.2Es gilt Deutsches Recht, das UN-Kaufrechts ist abgedungen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

    • 13.3Der Besteller ist damit einverstanden, dass CaReHorse – Pferdesport & Zubehör personenbezogene Daten speichert und verarbeitet und dass er eine Mitteilung hierüber im Einzelfall nicht erhält.

    • 13.4Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

    • 13.5Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen CaReHorse – Pferdesport & Zubehör und dem Besteller der Geschäftssitz von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör oder nach Wahl von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör der Wohnsitz des Bestellers.

    • 13.6Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz von CaReHorse – Pferdesport & Zubehör Erfüllungsort.

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